Wird - wie in der Praxis überaus häufig - zu Kreditsicherungszwecken eine Hypothek im Grundbuch einverleibt (§ 451 ABGB), benötigt der Pfandbesteller nach dem Erlöschen der besicherten Forderung eine Löschungsquittung, um das ansonsten formell weiterhin bestehende Pfandrecht1 aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, wer die Kosten für die Ausstellung der Löschungsquittung zu tragen hat, wenn keine vertragliche Regelung über die Kostentragung besteht.