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Wer trägt die Kosten für die Ausstellung der Löschungsquittung?

ThemaUniv.-Ass. Mag. Christoph KronthalerZak 2016/660Zak 2016, 348 Heft 18 v. 11.10.2016

Wird - wie in der Praxis überaus häufig - zu Kreditsicherungszwecken eine Hypothek im Grundbuch einverleibt (§ 451 ABGB), benötigt der Pfandbesteller nach dem Erlöschen der besicherten Forderung eine Löschungsquittung, um das ansonsten formell weiterhin bestehende Pfandrecht11 Koziol - Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht, Band I14 (2014) Rz 1275. aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, wer die Kosten für die Ausstellung der Löschungsquittung zu tragen hat, wenn keine vertragliche Regelung über die Kostentragung besteht.

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