Die Frage, ob ein Verbraucher, dem deckungsgleiche Ansprüche von anderen Verbrauchern zur gemeinsamen Durchsetzung abgetreten worden sind, noch den internationalen Verbrauchergerichtsstand nach Art 16 EuGVVO 2001 (≈ Art 18 EuGVVO 2012) in Anspruch nehmen kann, hat der OGH (6 Ob 23/16z) vor Kurzem dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. In dieser aus den Medien bekannten Rechtssache, die eine datenschutzrechtliche Klage gegen Facebook betrifft, will der OGH vom EuGH weiters klären lassen, ob die Verbrauchereigenschaft verloren geht, wenn der Verbraucher in Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche Bücher publiziert, entlohnte Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden sammelt und sich Ansprüche anderer Verbraucher gegen die Zusicherung zedieren lässt, ihnen den Prozesserfolg nach Abzug der Kosten zukommen zu lassen. In den Entscheidungsgründen vertrat der OGH die Auffassung, dass es nur auf die Verbrauchereigenschaft im Zeitpunkt der Eröffnung des Facebook-Kontos ankommt und spätere Aktivitäten von vornherein unerheblich sind.