In Umsetzung von Art 4 Abs 3 Pauschalreise-RL 90/314/EWG räumt § 651b BGB dem Reisenden das Recht ein, bei Verhinderung einen Ersatzteilnehmer in den Reisevertrag eintreten zu lassen, und sieht eine Solidarhaftung mit dem Ersatzteilnehmer für die dadurch verursachten Mehrkosten vor (siehe auch § 31c Abs 3 KSchG). Bei Flugreisen können erhebliche Mehrkosten auftreten, weil die Tarifbedingungen der Flugunternehmen nach Buchungsbestätigung typischerweise keinen Wechsel in der Person des Fluggastes mehr zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung zu regelmäßig schlechteren Konditionen erforderlich ist. In den Rs X ZR 107/15 und X ZR 141/15 hielt der BGH fest, dass der Reiseveranstalter auch erhebliche Mehrkosten auf den Reisenden bzw den Ersatzteilnehmer überwälzen darf, selbst wenn das Eintrittsrecht dadurch wirtschaftlich unattraktiv wird.