Ein Fußballverein, gegen den eine Verbandsstrafe verhängt worden ist, weil ein Stadionbesucher einen Knallkörper zündete, kann nach Auffassung des BGH (VII ZR 14/16) bei diesem Regress nehmen. Ob Verbandsstrafen noch in den Schutzzweck der Verhaltenspflichten des Zusehers aus dem Stadionbesuchsvertrag fallen, ist strittig. Das LGZ Wien hat die Überwälzung einer wegen fehlender Sicherheitsvorkehrungen verhängten Disziplinarstrafe im Weg des Schadenersatzes auf die randalierenden Fans in der Rs 34 R 163/10p = ZVR 2012/107 abgelehnt.