Nach Ansicht des dt BGH (XII ZB 351/15) ist die Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes nicht möglich. Ein homosexueller deutscher Mann begehrte, seine Vaterschaft zu neun Embryonen, die in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik im Rahmen einer von ihm beauftragten Leihmutterschaft mit seinen Spermazellen zusätzlich gezeugt worden sind und dort kryokonserviert aufbewahrt werden, festzustellen. Der BGH gelangte zum Schluss, dass das Begehren gem § 19 EinführungsG zum BGB nach dem Personalstatut des Samenspenders, also nach deutschem Recht, zu beurteilen ist, diese Rechtsordnung die Feststellung der Vaterschaft oder einer vergleichbaren rechtlichen Position vor der Geburt des Kindes jedoch nicht zulässt.