HeizKG: § 25
WEG: § 20 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6
Mit dem Vorbringen, ihm seien auf Basis des HeizKG Grundkosten für Warmwasser und Heizung verrechnet worden, obwohl sein Wohnungseigentumsobjekt gar nicht an die zentrale Wärmeversorgungsanlage des Hauses angeschlossen ist, beantragte ein Wohnungseigentümer im Außerstreitverfahren, den Verwalter zur Richtigstellung von Jahresabrechnungen zu verpflichten. Da damit geltend gemacht wird, dass das HeizKG auf das Wohnungseigentumsobjekt des Antragstellers mangels Eigenschaft als Wärmeabnehmer gar nicht anwendbar ist, handelt es sich um keinen Prüfungsantrag iSd § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, der gem § 25 Abs 2 HeizKG zunächst bei der vorgeschalteten Schlichtungsstelle eingebracht werden müsste. Der Antrag unterliegt § 20 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, weshalb gleich das Gericht zuständig ist.