KSchG: §§ 1, 25d
ABGB: § 879 Abs 1, § 1346
Ob sich ein Gesellschafter, der für einen Kredit der GmbH gebürgt hat, als Verbraucher auf den Interzedentenschutz nach § 25d KSchG (Mäßigungsrecht) berufen kann oder nicht, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Die Verbrauchereigenschaft fehlt, wenn zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter Interessenidentität besteht und dieser somit eigentlich selbst unternehmerisch tätig ist.