ABGB: §§ 364c, 881, 882
GBG: § 94 Abs 1
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das einem Dritten mit echtem Vertrag zugunsten Dritter eingeräumt worden ist, kann ohne Nachweis einer Annahme- bzw Zustimmungserklärung des begünstigten Dritten im Grundbuch eingetragen werden.