AußStrG: §§ 45, 132
ABGB: §§ 167, 271
Der dem Kollisionskurator im pflegschaftsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren erteilte Auftrag, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Risiken zu erheben, kann als verfahrensleitender Beschluss qualifiziert werden, der gem § 45 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist (Zurückweisung des Revisionsrekurses).