UVG: § 4 Z 2 und 4
Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG (Aussichtslosigkeit der Titelschaffung) setzt zwar an sich nicht die rechtswirksame Feststellung, sondern lediglich die Bescheinigung des Abstammungsverhältnisses voraus. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Abstammungsverhältnis vom Unterhaltspflichtigen bestritten wurde.