ABGB: §§ 167, 181, 231
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mit dem unterhaltsberechtigten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist er grundsätzlich lediglich zu Naturalunterhaltsleistungen verpflichtet. Die Festsetzung von Geldunterhaltsleistungen ist erst dann möglich, wenn er seine Unterhaltspflicht verletzt hat oder eine solche Verletzung droht.