Eine Zustellung durch Hinterlegung kann nach Auffassung des HG Wien (60 R 89/15s) nicht damit gerechtfertigt werden, dass zwar der Empfänger auf Dauer ortsabwesend ist, sich aber sein Postbevollmächtigter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Zustellung an einen Postbevollmächtigten iSd § 13 Abs 2 ZustG könne nur durch unmittelbare Aushändigung erfolgen, eine Zustellung durch Hinterlegung sei hier nicht möglich.