Zu 3 Ob 132/15f = Zak 2016/141, 76: Im Fall von Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing) wird nicht eine lange Vertragsdauer an sich, sondern eine überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag ohne Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung als unzulässig erachtet. Eine zu lange Bindungsdauer führt nicht zum gänzlichen Wegfall mit der Folge einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit, sondern wird auf den höchstzulässigen Zeitraum reduziert. Die Klausel-RL 93/13/EWG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil sie die geltungserhaltende Reduktion missbräuchlicher Klauseln zwar grundsätzlich ausschließt, eine angemessene Bindungsdauer für Teilzeitnutzungsverträge jedoch gerade charakteristisch und damit als Hauptbestandteil des Vertrags vom Anwendungsbereich der RL ausgenommen ist.