Zu 2 Ob 41/15s = Zak 2016/139, 75: Mit Teilungsklage kann vor Einantwortung nur Realteilung begehrt werden, nicht jedoch Zivilteilung durch Veräußerung von Nachlassgegenständen.
Zu 2 Ob 41/15s = Zak 2016/139, 75: Mit Teilungsklage kann vor Einantwortung nur Realteilung begehrt werden, nicht jedoch Zivilteilung durch Veräußerung von Nachlassgegenständen.