Die Autorin stellt die Fallgruppen dar, an denen sich die Judikatur tendenziell orientiert, wenn zu entscheiden ist, wie eine Abfertigung, die der Unterhaltspflichtige erhalten hat, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist. Die Abfertigung werde auf einen längeren Zeitraum aufgeteilt, der von Funktion und Höhe abhänge. Grundsätzlich (insb bei gesetzlichen Abfertigungen) ziehe die Rsp jenen Zeitraum heran, der den zur Bemessung der Abfertigung herangezogenen Monatsentgelten entspricht. Komme der Abfertigung Überbrückungsfunktion bis zu einer neuen Erwerbstätigkeit zu, werde sie so aufgeteilt, dass die letzte Bemessungsgrundlage aufrecht bleibt. Wenn die Abfertigung nach Pensionsantritt Versorgungsfunktion hat, komme eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum oder die statistische Restlebensdauer des Unterhaltspflichtigen in Betracht.