NÖ JagdG: § 110
Auch wenn das genaue Ausmaß eines Wildschadens erst mit der künftigen Ernte feststellbar ist, muss gem § 110 Abs 1 NÖ JagdG bereits in der fristgebundenen Anmeldung des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde die geschätzte Höhe ziffernmäßig angeführt werden. Die Angabe von zwei Beträgen als Unter- und Obergrenze des Schadens entspricht dieser Regelung.