EKHG: § 11
Wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr beim einen Unfallbeteiligten einem groben Verschulden des anderen Beteiligten gegenübersteht, ist beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG für die Betriebsgefahr idR eine Ausgleichsquote von 25 % anzusetzen. Das Verschulden kann aber auch so schwerwiegend sein, dass die außergewöhnliche Betriebsgefahr zu vernachlässigen ist.