EKHG: §§ 1, 2
ABGB: § 1295 Abs 1
Auf bahn- oder liftähnlichen Anlagen in Vergnügungsstätten, die nicht dem Verkehr, sondern zur Unterhaltung dienen, greift die Gefährdungshaftung nach dem EKHG nicht ein.
EKHG: §§ 1, 2
ABGB: § 1295 Abs 1
Auf bahn- oder liftähnlichen Anlagen in Vergnügungsstätten, die nicht dem Verkehr, sondern zur Unterhaltung dienen, greift die Gefährdungshaftung nach dem EKHG nicht ein.