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Wasserrutsche - keine Haftung des Betreibers für Verletzungen aufgrund unerlaubter Rutschhaltung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/595Zak 2016, 317 Heft 16 v. 7.9.2016

ABGB: § 1295 Abs 1

PHG: § 5 Abs 1

Grundsätzlich müssen nur jene Bereiche am Rand der Wasserrutsche verletzungssicher gestaltet werden, die sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Rutschhaltung innerhalb der Reichweite des Benützers befinden. Die Ansicht, dass eine scharfe Kante an einer Stelle, die der Benützer nur bei Einnahme einer eindeutig verbotenen Haltung mit ausgestreckten Händen erreichen kann, weder als Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten noch als Produktfehler zu werten ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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