WEG: § 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2
Die Umwidmung von Geschäftsräumen in einer Wohnung ohne bauliche Veränderungen ist zu genehmigen, solange sie nicht wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer widerspricht.
Eine bauliche Umgestaltung des Erdgeschoßbereichs des Wohnungseigentumshauses, durch die anstelle von zwei größeren Büroräumlichkeiten zehn Kleinwohnungen geschaffen werden sollen, ist nicht genehmigungsfähig, weil weder ein wichtiges Interesse besteht noch Verkehrsüblichkeit vorliegt. Die bessere Verwertbarkeit der Wohnungen begründet noch kein wichtiges Interesse.