ABGB: §§ 863, 1096 Abs 1
Mangels Vereinbarung von Konkurrenzschutz verstößt der Vermieter nicht gegen seine vertraglichen Pflichten, wenn er ein anderes Geschäftslokal im Haus einem Konkurrenten des Mieters in Bestand gibt.
Von der konkludenten Aufnahme einer Konkurrenzschutzklausel in den Bestandvertrag kann nur dann ausgegangen werden, wenn eindeutige Hinweise vorliegen, die einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Rechtsfolgewillen zulassen. Dass der Bestandnehmer mit Kenntnis des Bestandgebers Investitionen in das Geschäftslokal getätigt hat, reicht dafür nicht aus.