KEG: § 3 Abs 2
AußStrG: § 9 Abs 1
Obwohl Anträge im Außerstreitverfahren gem § 9 Abs 1 AußStrG an sich kein bestimmtes Begehren enthalten, sondern lediglich die angestrebte Entscheidung und den zugrundeliegenden Sachverhalt erkennen lassen müssen, kann in bestimmten Fällen aufgrund des Verfahrensgegenstands ein höheres Bestimmtheitserfordernis bestehen.