vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kraftloserklärung - bestimmte Bezeichnung der Urkunde im Antrag erforderlich

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/589Zak 2016, 314 Heft 16 v. 7.9.2016

KEG: § 3 Abs 2

AußStrG: § 9 Abs 1

Obwohl Anträge im Außerstreitverfahren gem § 9 Abs 1 AußStrG an sich kein bestimmtes Begehren enthalten, sondern lediglich die angestrebte Entscheidung und den zugrundeliegenden Sachverhalt erkennen lassen müssen, kann in bestimmten Fällen aufgrund des Verfahrensgegenstands ein höheres Bestimmtheitserfordernis bestehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte