EGZPO: Art XLII Abs 1 Fall 2
Erst nach Einantwortung sind die Erben berechtigt, einen Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO wegen Verschweigens von Verlassenschaftsvermögen im eigenen Namen geltend zu machen. Jeder Miterbe kann dabei eigenständig vorgehen.