AußStrG: §§ 156, 177
ABGB: §§ 797, 810
Ein vom Erblasser abgeschlossener Vertrag kann vor Einantwortung von der Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator oder den gem § 810 ABGB vertretungsbefugten Erbanwärtern) angefochten werden. Nach Einantwortung sind die Erben zur Anfechtung legitimiert.