ABGB: § 278 Abs 1
Die Umbestellung des Sachwalters hat ua dann zu erfolgen, wenn dem bisherigen Sachwalter (hier: einem Rechtsanwalt) die Ausübung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann. Dass sich die Kommunikation mit dem Betroffenen aufgrund seiner fehlenden Einsichtsfähigkeit schwierig gestaltet und sich dieser verbalaggressiv verhält, begründet noch keine Unzumutbarkeit.