AußStrG: §§ 79, 110 Abs 2
Zwangsstrafen nach § 79 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zur Durchsetzung des Kontaktrechts stellen keine Bestrafung für vergangene Verstöße dar, sondern haben als Beugestrafen den Zweck, der Kontaktregelung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.