UVG: § 2 Abs 1
AEUV: Art 18
Einem Kind mit österreichischem Wohnsitz, das wie seine Eltern Angehöriger eines Drittstaats (hier: Russische Föderation) ist, können keine Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, auch wenn insofern ein Unionsbezug besteht, als es mit einem Elternteil von Deutschland nach Österreich gezogen ist und der andere Elternteil seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland hat. Auch aus dem allgemeinen unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV können Drittstaatsangehörige keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ableiten.