ABGB: §§ 231, 1418
Eine Lehrlingsentschädigung, die dem Kind erst am Monatsende im Nachhinein ausgezahlt wird, darf im Monat des Lehrantritts noch nicht als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen berücksichtigt werden. Die Herabsetzung des Unterhalts erfolgt erst mit Beginn des nächsten Monats.