Gem § 1320 S 2 ABGB ist der Tierhalter für von diesem Tier verursachte Schäden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Zu dieser Bestimmung besteht eine Fülle an Rsp, sodass die Rechtslage durch einen hohen Grad an Unübersichtlichkeit geprägt ist. Ein Überblick erscheint daher lohnenswert.