AußStrG: §§ 9, 65 Abs 1
Wenn sich der Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren nicht auf einen bloßen Aufhebungsantrag beschränkt, muss der Rechtsmittelwerber sein Geldbegehren im Rechtsmittel ziffernmäßig bestimmen. Er kann die Bestimmung nicht der angestrebten Entscheidung bzw dem OGH überlassen.