ZPO: § 530 Abs 1 Z 7, § 530 Abs 2, § 534
Die vierwöchige Frist für die Einbringung der Wiederaufnahmeklage wegen eines neuen Beweismittels beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Beweismittel der Partei bekannt geworden ist und bei Gericht vorgebracht werden kann, frühestens jedoch mit der Zustellung der ungünstigen erstinstanzlichen Entscheidung.