ZPO: §§ 190, 192 Abs 2
Der Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren auf Antrag einer Partei unterbricht, kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens erfolgt, das in einem anderen Verfahren gestellt wurde. Das Unionsrecht erfordert keine andere Beurteilung.