MRG: § 18
Aus der Zurückziehung des Antrags auf Erhöhung der Hauptmietzinse gem § 18 MRG ist im Zweifel kein Anspruchsverzicht abzuleiten. Eine neuerliche Antragstellung ist daher nicht ausgeschlossen.
Der Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse kann auch erst nach Durchführung der Erhaltungsarbeit, deren Kosten damit gedeckt werden soll, eingebracht werden. Eine Frist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings muss der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erhaltungsarbeit und den Mietzinserhöhungen gewahrt bleiben. Der Erhöhungszeitraum hat sich an der - gesetzlich mit zehn Jahren festgelegten - Bestandsdauer der Erhaltungsarbeit zu orientieren, um zu verhindern, dass Nachmieter mit Kosten belastet werden, aus denen sie keinen Nutzen mehr ziehen.