MRG: §§ 3, 6 Abs 4
Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die Kosten in der Mietzinsreserve gedeckt sind. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung hat lediglich dann Erfolg, wenn nicht nur der Vermieter, sondern auch die Mehrheit der Hauptmieter iSd § 6 Abs 4 MRG der Finanzierung über die Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 18 ff MRG) widersprochen haben.