ABGB: §§ 1072, 1075, 1295 Abs 1
Ein unter aufschiebender Bedingung geschlossener Kaufvertrag löst den Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt aus.
Ersatzpflichten eines Dritten für die Kosten eines verlorenen Prozesses können mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht bestehen, wenn die Prozessführung erkennbar aussichtslos war.