ABGB: §§ 904, 907a
Aus § 907a Abs 1 S 2 ABGB ist abzuleiten, dass der Gläubiger dem Geldschuldner vor Erfüllung jederzeit ein anderes Bankkonto zur schuldbefreienden Zahlung bekanntgeben kann, selbst wenn im Vertrag ein bestimmtes Konto als Zahlungsziel festgelegt ist. Die Zahlung auf das alte Konto hat in diesem Fall grundsätzlich keine schuldbefreiende Wirkung.