ABGB: § 523
ZPO: § 14
Im Fall einer Klage, mit der das Bestehen einer Grunddienstbarkeit festgestellt werden soll, bilden die Miteigentümer der herrschenden und jene der dienenden Liegenschaft notwendige Streitgenossenschaften; die Klage kann nur von bzw gegen alle Miteigentümer erhoben werden.