ABGB: §§ 509, 1118
Wie andere Dauerrechtsverhältnisse kann auch ein dingliches Fruchtgenussrecht aus wichtigem Grund jederzeit einseitig aufgelöst werden. Als Auflösungsgrund kommen auch Zahlungsrückstände (hier: Betriebskostenrückstände) in Betracht. Da die Auflösung im Hinblick auf die dingliche Bindung nur das "äußerste Notventil" sein darf, ist jedoch ein sehr hoher Maßstab anzulegen.