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Auflösung eines Fruchtgenussrechts wegen eines Betriebskostenrückstandes?

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/508Zak 2016, 273 Heft 14 v. 2.8.2016

ABGB: §§ 509, 1118

Wie andere Dauerrechtsverhältnisse kann auch ein dingliches Fruchtgenussrecht aus wichtigem Grund jederzeit einseitig aufgelöst werden. Als Auflösungsgrund kommen auch Zahlungsrückstände (hier: Betriebskostenrückstände) in Betracht. Da die Auflösung im Hinblick auf die dingliche Bindung nur das "äußerste Notventil" sein darf, ist jedoch ein sehr hoher Maßstab anzulegen.

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