EheG: § 66
ZPO: § 502 Abs 1
Auf welchen Zeitraum eine Abfertigung bei der Unterhaltsbemessung aufzuteilen ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Dass auch ein anderer Zeitraum als der von den Vorinstanzen gewählte denkbar oder sogar zweckmäßig erscheint, begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage, die Voraussetzung für die Anrufung des OGH ist.