UVG: § 18
Für den Antrag auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gelten weniger strenge Kriterien als für den Antrag auf erstmalige Gewährung.
Die Weitergewährung kann idR schon aufgrund der Behauptung des Kindes erfolgen, die bei Erstgewährung angenommenen Voraussetzungen würden weiterhin vorliegen. Vom Gericht zu prüfen sind diese Angaben nur dann, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit bestehen.