ABGB: §§ 94, 231
EPG: § 12
Die Unterhaltspflicht der Eltern ist subsidiär zur Unterhaltspflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Kindes. Solange sich der Ehegatte oder eingetragene Partner noch in Berufsausbildung (hier: Studium) befindet und diese zielstrebig betreibt, bleibt die elterliche Unterhaltspflicht aber jedenfalls aufrecht.