Nach § 89d Abs 2 GOG gelten elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben nicht mit dem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers, sondern erst mit dem folgenden Werktag (ohne Samstag) als zugestellt. Nach Ansicht des Autors fallen elektronische Direktübermittlungen zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO unabhängig davon nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung, ob dafür der ERV oder eine E-Mail genutzt wird. Die Direktzustellung sei bereits mit der Abrufbarkeit im ERV-Portal oder E-Mail-Postfach des Empfängers wirksam, was insb für die Wochenfrist des § 257 Abs 3 ZPO bedeutsam sei (vorbereitende Schriftsätze müssen spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und dem Gegner einlangen).