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Kein Aufwandersatzanspruch des Mieters für Thermentausch vor 2015

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/436Zak 2016, 236 Heft 12 v. 5.7.2016

MRG: § 3 Abs 2 Z 2a, § 49g

ABGB: §§ 1036, 1097

Mit der WRN 2015, die am 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist, wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auf mitvermietete Heizthermen, Boiler und andere Wärmebereitungsgeräte ausgedehnt (§ 3 Abs 2 Z 2a MRG). Nach dem Übergangsrecht ist die neue Rechtslage auch für am 1. 1. 2015 bereits bestehende Mietverhältnisse und für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige, aber noch nicht rechtskräftig entschiedene Verfahren maßgeblich (§ 49g MRG).

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