ABGB: §§ 492, 523
Eine Servitutenklage, mit der die Feststellung des Dienstbarkeitsrechts begehrt wird, muss gegen alle Miteigentümer der belasteten Liegenschaft gerichtet werden.
Für eine Servitutenklage, mit der die Unterlassung und Beseitigung einer Störung begehrt wird, sind Miteigentümer der belasteten Liegenschaft hingegen nur insoweit passiv legitimiert, als sie als (mittelbare) Störer zu qualifizieren sind. Ein Miteigentümer, der von der eigenmächtigen Verlegung des Servitutswegs durch einen anderen Miteigentümer keine Kenntnis hatte und damit nicht einverstanden war und ist, kann nicht auf Unterlassung und Wiederherstellung in Anspruch genommen werden.