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Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare genehmigt

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/424Zak 2016, 223 Heft 12 v. 5.7.2016

Der Rat hat 18 Mitgliedstaaten (darunter Österreich) gem Art 329 AEUV ermächtigt, eine Verstärkte Zusammenarbeit iSd Art 326 ff AEUV im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) zu begründen (ABl 2016 L 159/16).

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