Wr AusländergrunderwerbsG: § 3 Z 1
GBG: § 94 Abs 1
Gem § 3 Z 1 Wr AusländergrunderwerbsG sind der gemeinsame Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner (Fall 1) und der Erwerb einer Eigentumswohnung durch eine Eigentümerpartnerschaft (Fall 2) von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern ein Partner österreichischer Staatsbürger ist. Die Genehmigungsfreiheit nach Fall 2 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sowohl Mit- als auch Wohnungseigentum eingetragen wird. Die Begründung von schlichtem Miteigentum kann auch dann, wenn sie zur Vorbereitung der Wohnungseigentumsbegründung dient, nur nach Fall 1 genehmigungsfrei sein, was voraussetzt, dass dem Grundbuchgericht der Bestand der Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft nachgewiesen wird.