Nach der bisherigen, von der Lehre kritisierten und auch im OGH selbst nicht unstrittigen Rsp begann die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Gläubigers wegen durch den Verzug des Schuldners verursachter Schäden bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Gläubiger Kenntnis vom ursprünglichen Primärschaden, also der Nichterfüllung, erlangt hatte. Mit der E 6 Ob 232/15h = Zak 2016/330, 178 ändert der OGH nun seinen Kurs und schwenkt auf die Linie der Kritiker ein, indem er derartige Fälle als Konstellationen fortgesetzter Schädigung qualifiziert. Das bedeutet mit anderen Worten einen neuen und eigenen Verjährungsbeginn ab Kenntnis der entsprechenden Schäden.