In 6 Ob 171/15p gelangte der OGH zur Auffassung, dass eine GmbH & Co KG den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bereits dann analog § 25 GmbHG direkt zu Schadenersatz heranziehen kann, wenn der einzige Tätigkeitsbereich der GmbH die Geschäftsführung der KG ist. Personenidentität bei den Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern stelle abweichend von der Vorjudikatur keine Voraussetzung für die direkte Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers dar. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche betrage analog § 25 Abs 6 GmbHG fünf Jahre.