WEG: § 37 Abs 4
ABGB: § 922 Abs 1, § 933 Abs 1
Im Fall eines mehr als 20 Jahre alten Hauses muss der Wohnungseigentumsorganisator den Wohnungseigentumsbewerbern gem § 37 Abs 4 WEG ein Sachverständigengutachten über den Bauzustand vorlegen und den beschriebenen Bauzustand als bedungene Eigenschaft in die Kaufverträge einbeziehen. Unterlässt er dies, trifft ihn die Gewährleistung für einen Zustand, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.