ABGB: §§ 1075, 1090
Anders als ein Vorkaufsrecht erlischt ein Vorpachtrecht oder ein Vormietrecht (hier: Voruntermietrecht) nicht dadurch, dass es bei der ersten sich bietenden Gelegenheit nicht ausgeübt wird.
OGH 20. 4. 2016, 4 Ob 237/15d
ABGB: §§ 1075, 1090
Anders als ein Vorkaufsrecht erlischt ein Vorpachtrecht oder ein Vormietrecht (hier: Voruntermietrecht) nicht dadurch, dass es bei der ersten sich bietenden Gelegenheit nicht ausgeübt wird.
OGH 20. 4. 2016, 4 Ob 237/15d